Die große Bedeutung dieser zwar nur programmatischen Absichtserklärung liegt darin, daß dadurch die Menschenrechte erstmals international definiert wurden. Das war 1948, der Beginn des internationalen Menschenrechtsschutzes durch die Vereinten Nationen. Hintergrund dieses Revolutionsaktes waren die Greueltaten der vorangegangenen Weltkriege und der Wille der Staatengemeinschaft, zusammenzuwirken, damit solch Furchtbares nie wieder passiert, indem sie sich zu Frieden, Demokratie und Menschenrechten verpflichtete. Den Anspruch, daß Menschenrechte verbindlich und durchsetzbar sein sollen, konnte aber erst die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarates erfüllen. Sie garantiert dem Individuum Menschenrechte, die es am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf internationaler Ebene gegen den Staat durchsetzen kann. Durch die Schaffung dieses internationalen Organs unterwerfen sich die Nationalstaaten einem einheitlichen Menschenrechtsstandard und der Kontrolle und den Befugnissen des EGMR.
Für den einzelnen Menschen hat die Konvention besondere Bedeutung wegen des Individualbeschwerdeverfahrens, aufgrund dessen eine Person ihren Staat wegen einer Verletzung der EMRK klagen kann. Die Neuerung dieses Rechtsschutzes ist, daß Einzelpersonen aus einem völkerrechtlichen Vertrag individuelle Rechte erwachsen und die Entscheidung des EGMR für den belangten Staat bindend wirkt.
Die EMRK bietet somit für Europa ein für die Vertragsstaaten verbindliches, für den einzelnen Menschen durchsetzbares Rechtsschutzsystem. Sie legt klar subjektiv öffentliche Rechte als Abwehrrechte gegen den Staat fest.
Österreich ist der EMRK 1958 beigetreten. Ebenso ist diese Bestandteil der Verfassung, was zu folgender Konsequenz führt: Für Gesetzgebung und Vollziehung ist die EMRK Maßstab wie andere Verfassungsbestimmungen. Erachtet man sich in einem EMRK-Recht verletzt, welches in Verfassungsrang steht, kann man sich wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wenden. Diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, auch Grundrechte genannt, beinhalten einerseits EMRK-Normen andererseits auch Normen aus anderen Rechtsquellen wie z.B. dem Staatsgrundgesetz. Eine weitere Unterscheidung ist der Anwendungsbereich, wobei zwischen Staatsbürgerrechten und Jedermannsrechten unterschieden wird. Viele Grundrechte stehen unter einem Gesetzesvorbehalt, das heißt: der Staat darf durch Gesetz in das Grundrecht eingreifen. Man unterscheidet formellen und materiellen Gesetzesvorbehalt. Bei ersterem darf jedes Gesetz in das Grundrecht eingreifen, es muß nur verhältnismäßig sein. Ein solches Grundrecht ist z.B. das Recht auf Eigentum. Grundrechte mit materiellem Gesetzesvorbehalt erlauben hingegen nur Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen, aus Gründen, die im Gesetz aufgezählt sind, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig wären, oder wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung. Letzere sind vor allem EMRK-Rechte, deshalb sind EMRK-Rechte für den Einzelnen meist günstiger. Sie sehen weniger staatliche Eingriffsmöglichkeiten vor. Die Entwicklung der Grundrechte geht von der Idee der Schaffung von Freiräumen des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt aus. Während im 19.Jahrhundert Grundrechte primär als Abwehrrechte gegen den Staat gesehen wurden, zB. Schutz gegen Eingriff in das Eigentum, gilt heute die Ansicht, daß sie auch eine Schutzpflicht des Staates begründen. Der Gedanke hinter dieser Konzeptentwicklung ist: Der Staat darf nicht nur nicht in die individuellen Freiräume der Bürger eingreifen, sondern er muß vielmehr Maßnahmen setzen, damit dieses Recht auch ausgeübt werden kann, bzw. die Ausübung an sich schützen.
Anhand des Beispiels Vereins- und Versammlungsfreiheit bedeutet das: Eine Demonstration darf, mit dem Argument es bestünde eine „Gefahr für öffentliche Sicherheit“, nicht untersagt werden, nur weil eine Gegendemonstration angekündigt wurde. Genauso wenig darf eine nicht angemeldete Demonstration aufgelöst werden.
Meiner Meinung nach wurden die österreichischen Grundrechte durch die EMRK-Rechte bereichert, sie sind moderner und strenger, aufgrund des materiellen Gesetzesvorbehaltes und der staatlichen Schutzpflicht oft auch die günstigere Norm für den Einzelnen.
Im Folgenden möchte ich nun auf zwei der elementarsten Menschenrechte näher eingehen und dabei auch die Meinung nach Judikatur von VfGH und EGMR miteinbeziehen, was für die Konkretisierung des Normengehaltes wichtig ist. Art. 2 EMRK normiert das Recht auf Leben. Die Einschränkungen des Abs.2 stellen keinen materiellen Gesetzesvorbehalt dar, bedingen also kein Recht, einzugreifen. So spricht der EGMR im Fall McCann versus UK zur Auslegung des Art. 2 folgendes aus: „Liest man den gesamten Text des Artikels, so zeigt sich, daß Abs. 2 nicht primär Fälle definiert , in denen die absichtliche Tötung erlaubt ist, sondern bloß Fälle zulässiger Gewaltanwendung, die den Verlust menschlichen Lebens als unbeabsichtigte Auswirkung zur Folge haben können.“ Bei den drei taxativ aufgezählten Handlungen geht die Judikatur von einem strengen Prüfungsmaßstab aus. Das Handeln des staatlichen Organs muß rechtmäßig sein, die Polizei muß sich z.B. an das Waffengebrauchsgesetz halten. Zusätzlich unterliegt die Handlung einer strengen Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgebotes. Auch wird aus Art. 2 eine positive Schutzpflicht des Staates abgeleitet. Die Freiheit des Menschen ist essentielles Element der demokratischen Gesellschaft. Die Frage, wie die größtmögliche Freiheit des Einzelnen in der Gemeinschaft erreichbar ist, beantworten viele Philosophen, indem der individuellen Freiheit Schranken gesetzt werden. Jeder darf seine Freiheit so weit ausüben, bis er nicht die Freiheit des anderen einschränkt. Umgelegt auf den Rechtsstaat bedeutet das: Gesetze schränken die Freiheit des Einzelnen ein, garantieren ihm aber gleichzeitig einen Freiraum. Das Gegenteil wäre das Recht des Stärkeren und die Willkür des Staates. Die österreichischen Strafgesetze sehen Haftstrafen für bestimmte Delikte vor. Wird jemand wegen eines solchen Delikts rechtmäßig verurteilt, wird in die persönliche Freiheit eingegriffen. Als Konsequenz sieht deshalb Art.5 Abs.2 EMRK bestimmte Tatbestände als Ausnahmen vor, ansonsten würde das gesamte Strafrechtssystem dem Recht auf Freiheit widersprechen.
In der Demokratie ist die Staatsgewalt in mehrfacher Hinsicht an die Menschenrechte gebunden. Sie verpflichten teilweise zur näheren Konkretisierung durch das Gesetz, die Vollziehung darf nur aufgrund des Gesetzes erfolgen. Zusätzlich ist der Staat verpflichtet, die Einhaltung der Menschenrechte im Verhältnis der Bürger untereinander und ein effizientes Rechtsschutzsystem zu gewährleisten.
Seit über 50 Jahren gibt es einen internationalen Menschenrechtsschutz. Was sind die politischen und gesellschaftlichen Auswirkungen oder wie haben diese Konventionen die Menschenrechte realisiert? Im Völkerrecht gibt es den Grundsatz der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, was in der Vergangenheit zur Folge hatte, daß sich der Staat bei Kritik anderer Staaten an systematischen Menschenrechtsverletzungen regelmäßig darauf berief. Als Reaktion darauf entwickelte sich im Völkergewohnheitsrecht der Begriff der Humanitären Intervention. Diese sieht die Zulässigkeit des Eingriffs in innere Angelegenheiten zugunsten grundlegender Menschenrechte unter bestimmten Voraussetzungen vor. Eine nicht zu unterschätzende Auswirkung der Konventionen ist die Bildung von Menschenrechtsbewußtsein in der Öffentlichkeit und damit verbunden die Entwicklung eines weltweites Netzes von NGOs. Eine große, internationale, regierungs-und politisch unabhängige NGO wurde 1961 gegründet — Amnesty International. Seit der Gründung durch einen englischen Anwalt fordert Amnesty von Staaten die Einhaltung fundamentaler Menschenrechte, prangert Folter, Todesstrafe und Verschwindenlassen von Menschen an und setzt sich für ein faires Verfahren, die Freilassung von Gewissensgefangenen und die Abschaffung der Todesstrafe ein. Die letze Forderung geht über die internationalen Bestimmungen hinaus. Der Vollzug der Todesstrafe ist in den USA gesetzlich erlaubt, dennoch wird sie deshalb international kritisiert. Frei nach dem Motto: „die USA tun zwar nichts, was gesetzlich verboten ist, aber etwas moralisch, menschlich Verbotenes“ wird auf Staaten Druck hinsichtlich der Fortentwicklung der Menschenrechte ausgeübt. Amnesty International zeigt seit Jahren: Menschenrechte lassen sich durchsetzen, nicht nur vor internationalen Gerichten, sondern auch durch öffentlichen Druck auf Regierungen. Durch Veröffentlichung von Menschenrechtsverletzungen, Kritik an den Verantwortlichen und die Mitarbeit als ExpertInnen bei der Konzeption von neuen Verträgen setzen NGOs neue Standards zur Fortentwicklung des internationalen Menschenschenrechtsschutzes.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte war eine revolutionäre Idee und die EMRK ihre verbindliche Umsetzung. Über 50 Jahre danach muß man, mit Blick auf die Institutionalisierung eines Internationalen Strafgerichtshofes und die Formulierung einer EU-Grundrechtecharta, sagen, daß sich die Idee des Menschenrechtsschutzes international durchsetzt.
